Wer pflegebedürftig ist, hat einen Rechtsanspruch auf Pflegegeld. Die Höhe hängt vom nötigen Pflegeaufwand ab. Für den Bezug muss ein monatlicher Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden bestehen. Der Pflegeaufwand wird bei einer ärztlichen Untersuchung festgestellt.
Das Pflegegeld gibt es in 7 Stufen. Bei der ärztlichen Untersuchung wird darauf geachtet, wie viel Hilfe der oder die Betroffene für alltägliche Tätigkeiten wie Körperpflege, An- und Ausziehen, Zubereitung von Mahlzeiten, Waschen, Kochen oder Putzen benötigt.
Das monatliche Pflegegeld wird je nach monatlich notwendigen Pflegestunden in einer von insgesamt 7 Stufen festgelegt.
Pflegestufe | notwendige Pflegestunden pro Monat | weitere Voraussetzung | Pflegegeld in Euroab 1.1.2020 |
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1 | über 65 Stunden | 160,10 | |
2 | über 95 Stunden | 295,20 | |
3 | über 120 Stunden | 459,90 | |
4 | über 160 Stunden | 689,80 | |
5 | über 180 Stunden | außergewöhnlicher Pflegeaufwand | 936,90 |
6 | über 180 Stunden | Tag- und Nachtbetreuung nötig | 1.308,30 |
7 | über 180 Stunden | keine zielgerichteten Bewegungen möglich | 1.719,30 |
Wie oft wird das Pflegegeld ausbezahlt?
Das Pflegegeld wird 12 x jährlich ausbezahlt. Davon werden weder Lohnsteuer noch Krankenversicherungsbeiträge abgezogen.
Wann ruht der Pflegegeld-Bezug
Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger, der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt.
Zuständigkeit und Kontakt
Claudia Kolenik
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