Gewerbe, Weitere Betriebsstätte – Errichtung

Die Ausübung eines Gewerbes ist prinzipiell an einen Standort gebunden. Demzufolge darf ein Gewerbe nur an dem Standort ausgeübt werden, für welchen es angemeldet ist. Eine Gewerbeberechtigung ermöglicht jedoch die Ausübung der Tätigkeit auch in zusätzlichen Betriebsstätten. Diese sind allerdings bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Zuständige Stelle

Bezirkshauptmannschaft/Magistrat