Gemeinde Globasnitz
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Kastrationspflicht von Katzen

Aufklärung zur Kastrationsverpflichtung von Katzen

Katzen sind extrem vermehrungsfreudige Tiere. Eine Katze kann, theoretisch, in 5 Jahren 12 680 (zwölftausendsechshundertachtzig) Nachkommen erzeugen!

Eine ungebremste Vermehrung führt zu Problemen – für die Katzen selbst, für Menschen und die Umwelt. Möglicherweise kennen Sie den Anblick von kranken, inzuchtgeschädigten Katzen. Katzen können durch ihr Verhalten, ihre Ausscheidungen, durch Geruch- und Lärmentwicklung stören. Katzen können auch Krankheiten auf Tiere und Menschen übertragen.

Aus diesen Gründen gilt in Österreich eine Katzenkastrationspflicht!

Jeder Tierhalter muss seine Katze von einem Tierarzt kastrieren lassen oder eine Zucht für dieses Tier bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft melden oder bewilligen lassen.

Unter Zucht wird eine Fortpflanzung von Tieren, durch u.a. eine nicht verhinderte Anpaarung, verstanden.

Die Zuchtmeldung hat den Namen und die Anschrift des Tierhalters, den Ort der Tierhaltung und die Höchstzahl der gehaltenen Katzen zu beinhalten. Zu melden sind auch ev. nötige Untersuchungen um „Qualzucht“ zu verhindern. Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, sind spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne mit einem Mikrochip durch einen Tierarzt zu kennzeichnen.

Der Tierhalter einer Zuchtkatze muss, wie auch für alle Hunde vorgeschrieben, eine Eintragung seines Tieres in die österreichische Heimtierdatenbank veranlassen.

Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Grundlage sieht das Tierschutzgesetz bis zu 3 750 Euro Strafe vor.

Bitte melden Sie tierhalterlose und verwilderte Katzen auf Ihren landwirtschaftlichen Anwesen Ihrem Gemeindeamt.

Mit Hilfe Ihrer Gemeinde, der Tierärzteschaft und dem Land Kärnten kann, im Rahmen der Möglichkeiten der Katzenkastrationsaktion, geholfen werden.

Dr. Jutta Wagner, Tierschutzombudsfrau, Juli 2023