Privatzimmervermietung

Es gibt eine allgemein geltende Gewerbeverordnung. Unterschieden wird hierbei zwischen gewerbsmäßig ausgeübten Tätigkeiten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gelten jene, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, betrieben werden. Die Privatzimmervermietung zählt zur sogenannten „häuslichen Nebenbeschäftigung“.

Wann spricht man von Privatzimmervermietung?

  • Bereitstellung von maximal 10 Fremdenbetten
  • Beschäftigt werden nur im Haushalt lebende Familienmitglieder.
  • Es handelt sich um eine, den anderen häuslichen Tätigkeiten untergeordnete Tätigkeit.
  • Eine Verköstigung erfolgt ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten.

Weitere Informationen über die Privatzimmervermietung erhalten Sie bei help.gv.at.