Betriebsanlage mobil, Stilllegungsvorkehrungen

Wird der Betrieb einer genehmigten Betriebsanlage zum Teil oder ganz unterbrochen, muss der Inhaber/die Inhaberin alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit sich daraus ergebende Gefahren, Belästigungen, Beeinträchtigungen gemäß § 74 Abs. 2 vermieden werden können. Sollten die Vorkehrungen nicht für den Schutz der Interessen ausreichen oder der Inhaber/die Inhaberin hat die Vorkehrungen nicht oder nicht vollständig durchgeführt, dann kann die zuständige Behörde die Vorkehrungen mit Bescheid auftragen.