Indirekteinleitung Entsorgungsvertrag – Antrag

Indirekteinleiter ist derjenige, der Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage vornimmt, deren wasserrechtliche Bewilligung er nicht selbst innehat. Nähere Bestimmungen trifft die Indirekteinleiter-Verordnung. Die Indirekteinleitung von Abwasser, das in seiner Beschaffenheit mehr als nur geringfügig von der des häuslichen abweicht, ist entweder mitteilungspflichtig oder bewilligungspflichtig.

Bei einer Indirekteinleitung wird Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der Qualität des häuslichen Abwassers abweicht, in ein dafür bewilligtes Kanalisationssystem geleitet. Hierbei unterscheidet man zwischen der Einleitung in eine öffentliche oder nicht öffentliche Kanalisation. Sie ist entweder mitteilungspflichtig oder bewilligungspflichtig.

Mitteilungspflicht besteht gegenüber einem Kanalisationsunternehmen. Dieses muss wiederum ein Verzeichnis über sämtliche Indirekteinleiter führen und regelmäßig einen Bericht bei der Wasserrechtsbehörde einreichen. Der Indirekttester muss hingegen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über seine Abwasserbeschaffenheit überreichen.

Bewilligungspflichtig sind Indirekteinleitungen dann, wenn das Abwasser aus bestimmten Herkunftsbereichen kommt oder bestimmte Mengenwerte überschreiten. Festgelegt wird die Bewilligungspflicht auf Basis der Gefährlichkeit, der Menge des Abwassers oder EU-Bestimmungen. Zusätzlich besteht eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Kanalisationsunternehmen.

Bei Fragen zu den rechtlichen sowie technischen Voraussetzungen der Einreichung helfen wir Ihnen gerne weiter. Außerdem überprüfen wir Ihr Projekt gerne für Sie.