Kauf/Tausch von öff. Wassergut

Grundsätzlich ist der Kauf von Grundstücken/Teilflächen des öffentlichen Wasserguts möglich. Allerdings dürfen die Flächen nicht oder nicht mehr Teil des Öffentlichen Wassergutes (Wasserrechtsbehörde) sein, dementsprechend darf der Widmungszweck des „öffentlichen Interesses“ nicht mehr vorliegen.

Ein beabsichtigter Kauf muss beantragt werden.