ERMÄSSIGUNG DES KINDERGARTENBEITRAGES
  1. Um Beitragsermäßigung kann schriftlich unter Angabe von Gründen angesucht werden. Grundlage bildet das nachzuweisende monatliche Brutto-Haushaltseinkommen, unter Einrechnung aller Sonderzahlungen und einschließlich aller inner- und außerstaatlichen Transferleistungen. Diesbezügliche Unterlagen sind vollständig vorzulegen, ansonsten eine Beitragsermäßigung nicht in Betracht kommen kann.
  2. Eine Ermäßigung wird für den Fall gewährt, dass das anrechenbare Einkommen gemäß § 5, Punkt 1., die Ausgleichszulagenrichtsätze gem. § 293 ASVG nicht übersteigt und beträgt 20% des monatlichen Kindergartenbeitrages. Beitragsermäßigungen können frühestens ab dem der Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten gewährt werden.
  3. Veränderungen im monatlichen Haushaltseinkommen einschließlich aller inner- und außerstaatlichen Transferleistungen sind der Gemeinde unverzüglich zu melden, ansonsten Verlust der Beitragsermäßigung eintritt.
  4. Eine Ermäßigung für Kinder unter 3 Jahren wird nicht gewährt.

Zuständigkeit und Kontakt

Nicole Sophie Lach

Bürgerservice, Kassa, Steuern und Abgaben, Zivilschutz-Gemeindeleiter/in

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