Katzenkastration
Jedes Jahr werden zahlreiche Katzen geboren, doch nur ein Teil davon findet ein liebevolles Zuhause. Ein Großteil landet entweder in einem der überfüllten Tierheime, wird ausgesetzt oder durch eine verbotene und meist tierquälerische Methode „entsorgt“. Erschwert wird diese Situation zusätzlich durch die äußerst fruchtbaren Tierwesen: Eine Katze ist bereits zwischen dem 6. und 10. Monat geschlechtsreif und ein Kater zwischen dem 6. und 8. Monat. Im Durchschnitt wirft eine Katze etwa zweimal im Jahr etwa drei bis sechs Junge. Dadurch steigt die Katzenpopulation rapide an.
Haben Katzen regelmäßigen Zugang ins Freie, so müssen diese vom Tierarzt kastriert werden. Ausgenommen sind Tiere, die zur kontrollierten Zucht verwendet werden – diese müssen in der amtlichen Heimtierdatenbank gemeldet sein. Geregelt wird die Katzenkastration in der 2. Tierhaltungsverordnung von 2016 des bundesweiten Tierschutzgesetzes.
Für die Einhaltung dieser Bestimmungen ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich. Bei Nichtbeachtung sieht das Tierschutzgesetz Strafen bis zu 3.750 Euro, im Wiederholungsfall sogar bis zu 7.500 Euro, vor. Für tierhalterlose und verwilderte Hauskatzen gibt es die Kärntner Katzenkastrationsgutscheinaktion.
Im Rahmen dieser Aktion operieren Tierärzte, dankenswerterweise, zum vergünstigten Tarif. Die Gemeinde und das Land Kärnten teilen sich diese Kosten.
Weitere Informationen bieten die nachfolgenden Links:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003860
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_00642/index.shtml