Vertretung des Kindes ausgen. Unterhaltsangel. – Antrag

Sind die Eltern eines Kindes nicht verheiratet, so liegt die Obsorge – die Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens – grundsätzlich allein bei der Mutter.

Sofern die Obsorge noch nicht gerichtlich geregelt ist, können Eltern die gemeinsame Obsorge vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit, nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen, einmalig beantragen.

Antrag

Das Formular für die Beantragung der gemeinsamen oder alleinigen Obsorge für ein Kind oder mehrere Kinder wird vom Bundesministerium für Justiz zur Verfügung gestellt.