Waffenrechtliche Urkunden – Entziehung

Der Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses, ist verpflichtet seine Dokumente sofort an die Behörden weiter zu geben, wenn:

  • die behördlichen Eintragungen oder Unterschrift und Stempel nicht mehr zu erkennen sind,
  • das Lichtbild fehlt oder man den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen kann.

Die Behörde ist dazu verpflichtet, ein solches Dokument einzuziehen.

Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, die Schusswaffen und Patronen, sowie auch die für den Waffenbesitz erforderlichen Unterlagen zu beschlagnahmen.