Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe

Seit 01. Mai 2015 wird die Familienbeihilfe automatisch nach Meldung des Neugeborenen im Meldeamt gewährt, wobei das Finanzamt die Daten automatisch aus dem Zentralen Melderegister erhält.

 

Die Familienbeihilfe ist nach dem Alter der Kinder gestaffelt:

  • ab der Geburt: 114 Euro monatlich
  • für ein Kind ab drei Jahren: 121,90 Euro monatlich
  • für ein Kind ab zehn Jahren: 141,50 Euro monatlich
  • für eine Person ab 19 Jahren: 165,10 Euro monatlich

 

Seit Jänner 2018 erhöht sich der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe durch die Geschwisterstaffelung für jedes Kind, wenn sie:

  • Für zwei Kinder gewährt wird, um 7,10 Euro für jedes Kind
  • Für drei Kinder gewährt wird, um 17,40 Euro für jedes Kind
  • Für vier Kinder gewährt wird, um 26,50 Euro für jedes Kind
  • Für fünf Kinder gewährt wird, um 32,00 Euro für jedes Kind
  • Für sechs Kinder gewährt wird, um 35,70 Euro für jedes Kind
  • Für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52,00 Euro für jedes Kind

Weist ein Kind eine erhebliche Behinderung auf, so gilt die erhöhte Familienbeihilfe und es gibt einen Zuschlag von 155,90 Euro monatlich. Diese erhöhte Familienbeihilfe muss gesondert beantragt werden. Der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe ist beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Eine Direktauszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige ist unter der Berücksichtigung der Zustimmung der/s Anspruchsberechtigten (Eltern) möglich.

Die Familienbeihilfe kann grundsätzlich bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes bezogen werden. In Ausnahmefällen kann die Familienbeihilfe auch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt werden. Ab der Volljährigkeit wird die Familienbeihilfe jedoch nur noch gewährt, wenn ein Berufsausbildungsgrund vorliegt.

Auf der Website des Bundesministeriums für Frauen, Familien und Jugend finden Sie weiterführende Informationen zur Familienbeihilfe und zur Direktauszahlung.