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Spielapparate – Zurücklegung
Die Zurücklegung von einem Spielapparatgewerbe muss, wie jede andere Gewerbeberechtigung auch, bei der dafür vorgesehenen Stelle angezeigt werden. Erst nach Bearbeitung des Sachverhalts erfolgt die Löschung des eingetragenen Gewerbes im Gewerberegister.
Spielapparate – Aufstellung/Betrieb
Spielapparate dürfen nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmanschaft aufgestellt und in Betrieb genommen werden. Sie dienen der Durchführung von Glücksspielen und werden gegen Entgelt betrieben.
Spielapparate – Austausch
Ein beabsichtigter Austausch von bewilligten Spielapparaten ist der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft) frühzeitig zu melden.