Bebauungsplan Gemeinde Globasnitz

TEXTLICHER BEBAUUNGSPLAN DER GEMEINDE GLOBASNITZ

Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Globasnitz

vom 22.9.2009, Zahl.: 031-3/2009 0a
angeschlagen am: 15.01.2010
abgenommen am: 29.1.2010

Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt der textliche Bebauungsplan der Gemeinde
Globasnitz vom 25. März 1994, Zl. 39/2/94-I, außer Kraft.

Inhalt:
1) Zielvorstellungen
2) Verordnungstext
3) Erläuterungen
4) Begründung für die aufgestellte Norm

Genehmigungsvermerk:


Allgemeine Zielvorstellungen:

Die Grundlage zur Schaffung dieser Verordnung bildete die Überlegung, dass bei Bauten bereits im Planungsstadium darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass davon die Gemeinschaft, sprich Bevölkerung allgemein, betroffen wird. Dies nicht nur in nachbarschaftlicher Beziehung, sondern auch in Fragen der Kultur-, Gesellschafts- und Finanzpolitik. Hier sei erwähnt, dass die Gemeinde Globasnitz eine vom Gepräge her ländliche Gemeinde ist. Dieser Umstand schlägt sich in der Baustruktur nieder. Daher muss seitens der Gemeinde Globasnitz besonders darauf Rücksicht genommen werden, dass natürliche Ressourcen nicht überstrapaziert werden und dem Gemeindewohl Achtung geschenkt wird.

Unter diesen Oberbegriff fällt die Tatsache, dass eine optimale Nutzung von Bauland anzustreben ist und gleichzeitig auf Fragen der Nachbarschaft und des Zusammenlebens Bedacht genommen werden muss.

Da Bauten meist eine Generation überdauern, müssen zukünftige Entwicklungen in die Überlegung eingebunden werden. Hier herein fällt neben der Raumordnung insbesondere die Gestaltungsfrage. Trotz erstrebenswerter Formvielfalt ist ein homogenes Erscheinungs- bzw. Ortsbild zu erreichen, das einem falsch verstandenen ländlichen Traditionalismus mit seinem durchaus als kitschig zu bezeichnenden Elementen keinen Raum bietet. Darauf ist nicht nur im Ortsbereich, sondern auch besonders in der freien Landschaft Rücksicht zu nehmen, da auch diese prägend für den Eindruck einer Gemeinde ist. Diese Überlegungen sollen als Zielvorstellungen in den einzelnen Paragraphen des Bebauungsplanes ihren Niederschlag finden und Verordnungscharakter erhalten.